Schadensfreiheitsrabatte

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Die Schadenfreiheitsrabattsysteme existieren inzwischen seit vielen Jahren und sollen für eine möglichst große Beitragsgerechtigkeit sorgen. Sie sind in Deutschland jedoch mittlerweile nicht mehr unbedingt für alle Versicherer bzw. Tarifjahre einheitlich und die Prozentsätze können deshalb bei den einzelnen Verträgen in ihrer Höhe variieren. Schauen Sie im Zweifel bitte in den Tarifbedingungen Ihres Vertrages (Anlage zum Versicherungsschein) nach.

Die folgenden Ausführungen orientieren sich an den aktuellen Verbandsinformationen.

Ersteinstufung in das Schadenfreiheitsrabattsystem


Besitzen Sie noch nicht länger als drei Jahre einen Führerschein, werden Sie in die Schadenfreiheitsklasse 0 (aktuell meist 230%) eingestuft. Der Prozentsatz kann je nach Versicherungsunternehmen oder Tarifjahr variieren, die Schadenfreiheitsklasse ist immer identisch. Sind Sie bereits länger als drei Jahre im Besitz eines Führerscheines, werden Sie sofort mit SF 1/2 (aktuell meist 140 %) eingestuft. Angerechnet werden dabei jedoch nur Führerscheine aus einem Mitgliedstaat der EU, die zum Führen von versicherungspflichtigen Fahrzeugen berechtigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Führerscheine aus Nichtmitgliedstaaten (z.B. Polen, Türkei etc.) nicht anerkannt werden. In diesem Fall würde eine Einstufung mit SF 0 erfolgen.

Viele Gesellschaften bieten jungen Leuten auch ohne dreijährigen Besitz eines Führerscheines die Möglichkeit, sofort mit 140 % (SF 1/2) einzusteigen, wenn deren Eltern bei diesem Versicherer ein Kraftfahrzeug versichert haben, das mit mindestens SF 1/2 eingestuft ist. Eventuell vorhandene weitere Fahrzeuge des Versicherungsnehmers werden - sofern das erste Fahrzeug mindestens die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 erreicht hat - ebenfalls günstiger eingestuft (Zweitwagenregelung).

Als eine weitere Möglichkeit zum Sparen existiert noch die so genannte "Ehegattenregelung": Für den Fall, dass der Ehepartner bereits ein Fahrzeug (das sich mindestens in SF 1/2 befinden muss) versichert hat und Sie als Versicherungsnehmer seit mindestens einem Jahr den Führerschein besitzen und nun ein eigenes Fahrzeug anmelden möchten, ist gleichfalls eine Einstufung mit SF 1/2 möglich.


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