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Die Schadenfreiheitsrabattsysteme existieren inzwischen seit
vielen Jahren und sollen für eine möglichst große
Beitragsgerechtigkeit sorgen. Sie sind in Deutschland jedoch mittlerweile
nicht mehr unbedingt für alle Versicherer bzw. Tarifjahre
einheitlich und die Prozentsätze können deshalb bei
den einzelnen Verträgen in ihrer Höhe variieren. Schauen
Sie im Zweifel bitte in den Tarifbedingungen Ihres Vertrages (Anlage
zum Versicherungsschein) nach.
Die folgenden Ausführungen orientieren sich an den aktuellen
Verbandsinformationen.
Ersteinstufung in das Schadenfreiheitsrabattsystem
Besitzen Sie noch nicht länger als drei Jahre einen Führerschein,
werden Sie in die Schadenfreiheitsklasse 0 (aktuell meist 230%)
eingestuft. Der Prozentsatz kann je nach Versicherungsunternehmen
oder Tarifjahr variieren, die Schadenfreiheitsklasse ist immer
identisch. Sind Sie bereits länger als drei Jahre im Besitz
eines Führerscheines, werden Sie sofort mit SF 1/2 (aktuell
meist 140 %) eingestuft. Angerechnet werden dabei jedoch nur Führerscheine
aus einem Mitgliedstaat der EU, die zum Führen von versicherungspflichtigen
Fahrzeugen berechtigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Führerscheine
aus Nichtmitgliedstaaten (z.B. Polen, Türkei etc.) nicht
anerkannt werden. In diesem Fall würde eine Einstufung mit
SF 0 erfolgen.
Viele Gesellschaften bieten jungen Leuten auch ohne dreijährigen
Besitz eines Führerscheines die Möglichkeit, sofort
mit 140 % (SF 1/2) einzusteigen, wenn deren Eltern bei diesem
Versicherer ein Kraftfahrzeug versichert haben, das mit mindestens
SF 1/2 eingestuft ist. Eventuell vorhandene weitere Fahrzeuge
des Versicherungsnehmers werden - sofern das erste Fahrzeug mindestens
die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 erreicht hat - ebenfalls günstiger
eingestuft (Zweitwagenregelung).
Als eine weitere Möglichkeit zum Sparen existiert noch die
so genannte "Ehegattenregelung": Für den Fall,
dass der Ehepartner bereits ein Fahrzeug (das sich mindestens
in SF 1/2 befinden muss) versichert hat und Sie als Versicherungsnehmer
seit mindestens einem Jahr den Führerschein besitzen und
nun ein eigenes Fahrzeug anmelden möchten, ist gleichfalls
eine Einstufung mit SF 1/2 möglich.
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