Kfz Haftpflicht

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Kfz Haftpflicht

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ohne eine solche Haftpflichtversicherung dürfen Sie kein Kraftfahrzeug zulassen und es auch nicht im Straßenverkehr bewegen. Für die Zulassung beim zuständigen Straßenverkehrsamt müssen Sie eine Versicherungsbestätigungskarte - auch Doppelkarte bzw Deckungskarte genannt - vorlegen.

Dem Pflichtversicherungsgesetz liegt die Idee zugrunde, dass ein geschädigtes Verkehrsopfer seine berechtigten Ansprüche durchsetzen können muss und der Schadensverursacher auch finanziell in der Lage sein muss, selbst größere Schäden zu bezahlen. Inbesondere bei Personenschäden ist die Höhe möglicher Entschädigungen kaum rlich abzuschätzen und übersteigt oftmals die finanziellen Möglichkeiten des Schädigers.

Die KFZ Haftpflichtversicherung deckt also das Risiko von Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden ab, die durch den Gebrauch des jeweiligen Kraftfahrzeuges entstehen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Versicherungsart ist Europa. Geographische Erweiterungen können zumeist gegen Prämienaufschlag vereinbart werden.

Die grüne Karte

Der Nachweis für eine KFZ Haftpflichtversicherung im Ausland ist die Internationale Versicherungskarte (IVK), auch grüne Karte genannt. Mit ihr bescheinigt der Versicherer das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit den gesetzlichen Mindestsummen, die in dem jeweiligen Land vorgeschrieben sind, höchstens aber mit den vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Die Mindestdeckungssummen sind in den Ländern der EU durchaus verschieden. In Deutschland belaufen sich die gesetzlichen Mindestdeckungssummen derzeit auf 2,5 Millionen EURO pro Schadenfall für Personenschäden, 500.000 EURO für Sachschäden und 50.000 EURO für Vermögensschäden.

Antragsannahme

Der Versicherer hat nicht das Recht, einem potentiellen Kunden die Deckung im Rahmen einer Haftpflichtversicherung zu verwehren, da der Abschluss eines Vertrages einen gesetzlichen Zwang darstellt. Einzige Ausnahmen sind dabei:

  • Der Versicherungsnehmer hatte bereits ein Kraftfahrzeug bei der betreffenden Gesellschaft versichert und wurde aufgrund eines Schadens, nicht rechtzeitig bezahlter Versicherungsprämie sowie arglistige Täuschung, Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Drohung von Seiten des Versicherungsnehmers von dieser Gesellschaft gekündigt

  • Der Annahme des Vertrages stehen sachliche oder örtliche Beschränkungen des Geschäftsplanes des betreffenden Versicherers entgegen, z.B. kann ein Unternehmen auf eine bestimmte Region beschränkt sein oder auf einen bestimmten Personenkreis.

  • Die Gesellschaft berechnet nach ihrem Tarif einen Beitragszuschlag, den der potentielle Kunde nicht bezahlen möchte.

Widerspricht ein Versicherer einem Antrag jedoch nicht innerhalb von 2 Wochen, gilt er als angenommen.

Deckungsumfang

Die KFZ-Haftpflichtversicherung übernimmt die gesetzliche Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers, die durch den Besitz und den Gebrauch des Kraftfahrzeuges entsteht. Sie umfasst sowohl Personen-, Sach-, wie auch Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz beinhaltet dabei: die Prüfung der Haftungsfrage die Befriedigung berechtigter Ansprüche die Abwehr unberechtigter Ansprüche die Übernahme zivilrechtlicher Ansprüche und die Führung eines Rechtsstreites im Namen des Versicherungsnehmers, jedoch auf Kosten des Versicherungsunternehmens.


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